Jokertage
Gemäss § 30 der Volksschulverordnung (VSV) gilt für den Bezug von Jokertagen folgende Regelung:
- Möchten die Eltern ihr Kind aus einem für sie wichtigen Grund aus dem Unterricht nehmen, stehen dafür sogenannte Jokertage zur Verfügung.
- Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben.
- Die Eltern teilen die gewünschte Absenz mindestens zwei Schultage zum Voraus schriftlich mit.
- Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn der Unterricht nur während eines Halbtages stattfindet.
- Nicht bezogene Jokertage verfallen.
- Bei besonderen Schulanlässen oder speziellen Unterrichtssituationen (Sporttag, Schulfeste, grosse angesagte Prüfungen etc.) können keine Jokertage bewilligt werden.
- Für die Information aller Lehrkräfte und das Nacharbeiten des Stoffes ist die Schülerin / der Schüler verantwortlich.
Bei Nichtbeachten der hier erwähnten Regeln, können Jokertage gestrichen werden.